RS Vwgh 1997/6/24 95/08/0075

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litk;
AlVG 1977 §16 Abs1 litl;
AlVG 1977 §16 Abs2;
AlVG 1977 §16 Abs4;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

§ 16 Abs 2 AlVG zielt nur auf die Vermeidung von Doppelbezügen für den Fall ab, daß die Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) tatsächlich gezahlt wird. Für den Fall, daß es dazu (aus welchen Gründen auch immer) nicht kommt, besteht aber jedenfalls keine Handhabe zur Vorenthaltung - falls die Durchsetzbarkeit der Ansprüche von Anfang an unwahrscheinlich oder eine entsprechende Absicht beim Arbeitslosen nicht vorhanden ist - oder zum Widerruf - falls sich derartiges später herausstellt - des als "Vorschuß" zu gewährenden Arbeitslosengeldes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080075.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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