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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 litk;Rechtssatz
§ 16 Abs 2 AlVG zielt nur auf die Vermeidung von Doppelbezügen für den Fall ab, daß die Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung) tatsächlich gezahlt wird. Für den Fall, daß es dazu (aus welchen Gründen auch immer) nicht kommt, besteht aber jedenfalls keine Handhabe zur Vorenthaltung - falls die Durchsetzbarkeit der Ansprüche von Anfang an unwahrscheinlich oder eine entsprechende Absicht beim Arbeitslosen nicht vorhanden ist - oder zum Widerruf - falls sich derartiges später herausstellt - des als "Vorschuß" zu gewährenden Arbeitslosengeldes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080075.X01Im RIS seit
18.10.2001