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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Durch die besondere Behauptungslast und Beweislast des haftungspflichtigen (Geschäftsführers) ist die belangte Behörde zwar nicht jeder Ermittlungspflicht entbunden (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0217). Zur amtswegigen Ermittlung derjenigen Umstände, in bezug auf die der haftungspflichtige Geschäftsführer seiner Behauptungslast und Beweislast nicht einmal ansatzweise nachkam, ist sie aber nicht verpflichtet (Hinweis E 12.4.1994, 93/08/0232).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080085.X01Im RIS seit
20.11.2000