RS Vwgh 1997/6/24 95/08/0085

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Durch die besondere Behauptungslast und Beweislast des haftungspflichtigen (Geschäftsführers) ist die belangte Behörde zwar nicht jeder Ermittlungspflicht entbunden (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0217). Zur amtswegigen Ermittlung derjenigen Umstände, in bezug auf die der haftungspflichtige Geschäftsführer seiner Behauptungslast und Beweislast nicht einmal ansatzweise nachkam, ist sie aber nicht verpflichtet (Hinweis E 12.4.1994, 93/08/0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080085.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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