RS Vwgh 1997/6/24 94/17/0113

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine Berufung auf eine gesetzlich nicht verankerte Mitwirkungspflicht kann nur dann zulässigerweise erfolgen, wenn der Verfahrenspartei (in gleicher Weise wie die Einräumung des Parteiengehörs in förmlicher Weise erfolgen muß) durch die belangte Behörde bewußt gemacht wird, daß allfällige weitere, von der Behörde noch nicht festgestellte Umstände nur berücksichtigt werden können, wenn sie von der Partei bekanntgegeben werden (Hinweis E 3.7.1986, 86/08/0055, E 26.6.1984, 84/04/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994170113.X04

Im RIS seit

05.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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