RS Vfgh 1996/1/24 B3494/95, B3495/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Die Beschwerdeführer (Angehörige der "Bundesrepublik Jugoslawien") bringen vor, daß sie bei Ausweisung bzw bei Abschiebung ihre Wohnung in Österreich aufgeben und alle Beziehungen in Österreich abrupt einstellen müßten, währenddessen eine Wiederherstellung eines ordentlichen Wohnsitzes in Wien mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

Die zur Stellungnahme eingeladene belangte Behörde machte angesichts des "schon seit über zwei Jahren (!) illegalen Aufenthalts (der Beschwerdeführer) ... und des Stellenwerts eines geordneten Fremdenwesens" Bedenken gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend.

Der Verfassungsgerichtshof ist entgegen der Meinung der belangten Behörde im Hinblick auf §22 Abs1 FremdenG der Auffassung, daß in den vorliegenden Fällen keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug der angefochtenen Bescheide bestehen; die vorgetragenen, durchaus beachtlichen Überlegungen liegen schon dem §17 Abs1 leg cit zugrunde und nehmen nicht auf die in weiterer Folge vorzunehmende Interessenabwägung Bedacht.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3494.1995

Dokumentnummer

JFR_10039876_95B03494_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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