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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §2 lita Z1;Rechtssatz
Die bereits der Stammfassung des FamLAG angehörende Bestimmung des § 26 Abs 2 FamLAG betrifft den zivilrechtlichen Anspruch auf Rückforderung von irrtümlich geleisteten Beihilfenzahlungen (Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung, wiedergegeben in Burkert/Hackl/Wohlmann/Wittmann, Der Familienlastenausgleich, A, § 26 Seite 1); die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Anspruches auf Rückforderung der Familienbeihilfe durch die Behörde (vgl hiezu § 2 lit a Z 1 BAO) stellt keinen Anwendungsfall des § 26 Abs 2 FamLAG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997150013.X03Im RIS seit
01.06.2001