RS VwGH Erkenntnis 1997/06/25 96/01/0273

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Rechtssatz

War "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich ein Ausdehnungsantrag nach § 4 AsylG 1991, so liegt im Außerachtlassen von erstmals in der Berufung vorgebrachten Umständen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft des Ausdehnungswerbers keine Rechtsverletzung.

Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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