RS Vfgh 1996/1/25 B176/96

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Vorstellung gegen die Feststellung der fehlenden Parteistellung gemäß §8 AVG iVm §46 Oö BauO bzw Zurückweisung der Berufung gegen die der mitbeteiligten Partei erteilten Baubewilligung für die Errichtung von Mehrfamilienwohnhäusern mangels Parteistellung.

Durch die bloße Möglichkeit des Vollzuges oder der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens für sich allein wird keinesfalls jener unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer bewirkt, der, wenn nur keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt. Besondere Umstände haben die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Da der durch den angefochtenen Bescheid berechtigte Mitbeteiligte alleine das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko (verlorene Aufwendungen und sonstige Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der Beschwerdeführer) trägt, treten keine Nachteile in der Interessenssphäre der Beschwerdeführer ein.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B176.1996

Dokumentnummer

JFR_10039875_96B00176_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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