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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §138 Abs1;Rechtssatz
Eine erschöpfende Aufzählung der Verlusttatbestände in § 26 StbG 1985 entspricht zwar den Intentionen des Gesetzgebers (875 Blg Nr 10 GP, Seite 4), wurde aber nicht völlig verwirklicht. Diese Bestimmung berücksichtigt insbesondere nur Fälle, in denen der Verlust ex nunc eintritt, trifft aber keine Regelungen für den rückwirkenden Verlust. Ein solcher tritt etwa bei der nachträglichen Aufhebung eines Verleihungsbescheides (Wiederaufnahme, Aufhebung durch GH öff Rechts) oder (hier) beim ex tunc wirkenden Wegfall einer für den Erwerb ex lege erforderlichen Voraussetzung (hier: eheliche Abstammung von einem Österreicher, stattgebendes Urteil im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren) ein. - Keine Bedenken gegen § 7 Abs 1 lit a StbG 1985 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgesetztes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996011170.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013