RS Vwgh 1997/6/25 96/01/1170

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

ABGB §138 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StbG 1985 §26;
StbG 1985 §7 Abs1 lita;

Rechtssatz

Eine erschöpfende Aufzählung der Verlusttatbestände in § 26 StbG 1985 entspricht zwar den Intentionen des Gesetzgebers (875 Blg Nr 10 GP, Seite 4), wurde aber nicht völlig verwirklicht. Diese Bestimmung berücksichtigt insbesondere nur Fälle, in denen der Verlust ex nunc eintritt, trifft aber keine Regelungen für den rückwirkenden Verlust. Ein solcher tritt etwa bei der nachträglichen Aufhebung eines Verleihungsbescheides (Wiederaufnahme, Aufhebung durch GH öff Rechts) oder (hier) beim ex tunc wirkenden Wegfall einer für den Erwerb ex lege erforderlichen Voraussetzung (hier: eheliche Abstammung von einem Österreicher, stattgebendes Urteil im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren) ein. - Keine Bedenken gegen § 7 Abs 1 lit a StbG 1985 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgesetztes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996011170.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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