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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 88 Abs 2 SPG 1991 erfaßt nur solches dienstliches Verhalten von Organen der Sicherheitsverwaltung, das - sei es auch nur "schlichtes Polizeihandeln" - doch ein Mindestmaß an unmittelbarer Außenwirksamkeit aufweist und sich, wenn auch nicht als Befehl oder körperlicher Zwang, individuell gegen einen Rechtsunterworfenen richtet (Hinweis VfSlg 9783/1983, VfSlg 11935/1988, VfSlg 10782/1986 ua). Andere, behördenINTERNE Vorgänge, die im Regelfall weder durch Gesetze noch durch Rechtsverordnungen (außer strafgesetzlichen und dienstrechtlichen) geregelt sind, werden von § 88 Abs 2 SPG 1991 nicht erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010600.X03Im RIS seit
07.06.2001