RS Vwgh 1997/6/25 97/15/0025

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §3;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem FamLAG den Zweck, die Last, welche die Betreuung der Kinder verursacht, abzugelten. Das Kind fungiert - abgesehen von den Fällen, bei welchen das Kind selbst anspruchsberechtigt ist - als Vermittler für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe gebührt bei dieser Konstellation nicht dem Kind, sondern der Person, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Hinweis E VfGH 5.12.1996, B 2965/95).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997150025.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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