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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/17 95/01/0127 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob das Ermittlungsverfahren erster Instanz mangelhaft war, ist von der Berufungsbehörde anhand des Berufungsvorbringens und der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens zu beurteilen. Der Berufungswerber hat in seiner Berufung daher konkret darzulegen, welches Vorbringen aufgrund des Ermittlungsmangels nicht dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundegelegt worden ist (hier: behauptete mißverständliche Übersetzung in die deutsche Sprache, ohne daß der Bf ausführte, welche für die Beurteilung der Frage des Vorliegens von Verfolgung relevanten Angaben bereits in der erstinstanzlichen Vernehmung gemacht und aufgrund der Übersetzung "mißverstanden" worden seien, noch was er aufgrund der "nervlichen Belastungen" nicht habe vorbringen können).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010304.X01Im RIS seit
20.11.2000