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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/06/25 96/01/0273 3Stammrechtssatz
War "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich ein Ausdehnungsantrag nach § 4 AsylG 1991, so liegt im Außerachtlassen von erstmals in der Berufung vorgebrachten Umständen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft des Ausdehnungswerbers keine Rechtsverletzung.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010387.X01Im RIS seit
20.11.2000