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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226Rechtssatz
Es kann kein Verstoß gegen die Beschlagnahmevorschriften darin erblickt werden, wenn der Vorsitzende des Spruchsenates die Unterlagen, die im Bescheid nach § 89 Abs 5 FinStrG als der Beschlagnahme unterliegend festgestellt worden sind, von den anderen Gegenständen absondert und sich zur Herstellung von Kopien der Unterlagen der Hilfe von in der Finanzstrafsache zuständigen Finanzbediensteten bedient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X11Im RIS seit
15.06.2001