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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226Rechtssatz
Ein Anwendungsfall des § 89 Abs 3 lit a FinStrG liegt auch dann vor, wenn begründeter Verdacht besteht, daß der Rechtsanwalt unmittelbarer Täter in bezug auf ein Finanzvergehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X03Im RIS seit
15.06.2001