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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §18 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/14 92/15/0169 1Stammrechtssatz
"Auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung" im § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 bedeutet nicht, daß eine formell ordnungsmäßige Buchhaltung Voraussetzung für den Verlustvortrag ist, sondern daß ein Verlustvortrag für bilanzierende Einkommensteuerpflichtige immer dann zulässig ist, wenn der Verlust - allenfalls nach Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist (Hinweis: E 19.10.1993, 91/14/0172; E 19.4.1988, 88/14/0001; E 22.9.1987, 85/14/0038, 0039). Von einem seiner Höhe nach errechneten und auch überprüfbaren Verlust kann dann keine Rede sein, wenn der Gewinn weitgehend durch griffweise und pauschale Schätzung ermittelt worden ist (Hinweis: E 22.9.1987, 85/14/0038, 0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150083.X02Im RIS seit
20.11.2000