RS Vwgh 1997/6/25 94/15/0083

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
EStG 1988 §18 Abs6;
GewStG §6 Abs2 idF 1988/403;
GewStG §6 Abs3;
KStG 1988 §8 Abs4 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 92/15/0169 1

Stammrechtssatz

"Auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung" im § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 bedeutet nicht, daß eine formell ordnungsmäßige Buchhaltung Voraussetzung für den Verlustvortrag ist, sondern daß ein Verlustvortrag für bilanzierende Einkommensteuerpflichtige immer dann zulässig ist, wenn der Verlust - allenfalls nach Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist (Hinweis: E 19.10.1993, 91/14/0172; E 19.4.1988, 88/14/0001; E 22.9.1987, 85/14/0038, 0039). Von einem seiner Höhe nach errechneten und auch überprüfbaren Verlust kann dann keine Rede sein, wenn der Gewinn weitgehend durch griffweise und pauschale Schätzung ermittelt worden ist (Hinweis: E 22.9.1987, 85/14/0038, 0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150083.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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