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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/27 92/13/0011 1Stammrechtssatz
Wenn der Abgabenpflichtige nicht in der Lage ist, im Abgabenverfahren die von ihm geführten Bücher sowie die Belegsammlung einschließlich der Hilfsaufzeichnungen der Abgabenbehörde vorzulegen, ist damit klargestellt, daß die Abgabenbehörde zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage im Schätzungsweg gehalten ist. Es ist für die Vornahme der Schätzung auch nicht maßgeblich, ob der Eintritt dieser Umstände auf ein schuldhaftes, allenfalls vorsätzliches Verhalten der Partei bzw des Parteienvertreters zurückzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993150141.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010