RS Vwgh 1997/6/25 93/15/0141

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/27 92/13/0011 1

Stammrechtssatz

Wenn der Abgabenpflichtige nicht in der Lage ist, im Abgabenverfahren die von ihm geführten Bücher sowie die Belegsammlung einschließlich der Hilfsaufzeichnungen der Abgabenbehörde vorzulegen, ist damit klargestellt, daß die Abgabenbehörde zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage im Schätzungsweg gehalten ist. Es ist für die Vornahme der Schätzung auch nicht maßgeblich, ob der Eintritt dieser Umstände auf ein schuldhaftes, allenfalls vorsätzliches Verhalten der Partei bzw des Parteienvertreters zurückzuführen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993150141.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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