RS Vfgh 1996/2/7 B258/96

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Veröffentlicht am 07.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Straferkenntnis abgeschlossenen Verfahrens gemäß §69 Abs4 AVG iVm §24 VStG.

Dem Antrag ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in bezug auf die über ihn verhängte Geldstrafe begehrt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über ihn eine solche jedoch gar nicht verhängt, sodaß sein diesbezüglicher Antrag ins Leere geht.

Hinsichtlich des ihm auferlegten Kostenbeitrages wird bemerkt, daß der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargetan hat, inwieweit für ihn mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B258.1996

Dokumentnummer

JFR_10039793_96B00258_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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