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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Straferkenntnis abgeschlossenen Verfahrens gemäß §69 Abs4 AVG iVm §24 VStG.
Dem Antrag ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in bezug auf die über ihn verhängte Geldstrafe begehrt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über ihn eine solche jedoch gar nicht verhängt, sodaß sein diesbezüglicher Antrag ins Leere geht.
Hinsichtlich des ihm auferlegten Kostenbeitrages wird bemerkt, daß der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargetan hat, inwieweit für ihn mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B258.1996Dokumentnummer
JFR_10039793_96B00258_01