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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Rechtssatz
Angesichts konkreter behördlicher (hier: zweitinstanzlicher) Feststellungen zur Existenz eines "Blattvisums" ist der Hinweis des Asylwerbers (hier: in der Beschwerde) auf das Fehlen von Grenzkontrollstempeln seines Heimatstaates im Reisepaß nicht geeignet, einen Feststellungsmangel des auf Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv iVm § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 gestützten Bescheides darzutun (hier: Reisen in den Heimatstaat als Rückkehr in den Verfolgerstaat und Unterschutzstellung unter diesen durch den Flüchtling).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010326.X04Im RIS seit
20.11.2000