RS Vwgh 1997/6/25 95/15/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §24;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §23 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/15/0193 E 25. Juni 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 90/14/0002 2 (Hier: Bei Einkünften aus einem Treuhandvermögen kann eine Zurechnung der Einkünfte an den Treugeber nur erfolgen, wenn ihm (zumindest im Innenverhältnis) diese Dispositionsbefugnis zukommt)

Stammrechtssatz

§ 24 BAO regelt nur die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht jedoch die Zurechnung von Einkünften

(Hinweis E 20.9.1988, 87/14/0167, ÖStZB 1989, 56). Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern und die Zurechnung von Einkünften müssen sich daher nicht decken

(Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Textziffer 11 und Textziffer 15 zu § 2 EStG 1972). Für die Zurechnung von Einkünften kommt es nämlich entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann (Hinweis E 20.9.1988, 87/14/0167). Zurechnungssubjekt hinsichtlich der Einkünfte ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt

(Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Textziffer 11 zu § 2 EStG 1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150192.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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