RS Vwgh 1997/6/25 94/15/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
EStG 1988 §18 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/05 92/14/0018 1 VwSlg 6669 F/1992

Stammrechtssatz

Über die Verlustvortragsfähigkeit ist nicht in der Veranlagung des Ergebnisses des Verlustjahres zu entscheiden, sondern bei der Entscheidung über die Einkommensteuerfestsetzung für das Vortragsjahr. Erst bei dieser sind daher die Mängel der Buchführung des Verlustjahres im gegebenen Zusammenhang festzusellen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Vortragsfähigkeit zu beurteilen. Die Einkommensteuerfestsetzung für das Verlustjahr präjudiziert die Entscheidung über die Vortragsfähigkeit des Verlustes im Vortragsjahr auch dann nicht, wenn sie erklärungsgemäß auf Grund der vom Abgabepflichtigen vorgelegten Ergebnisermittlung erfolgte und nach wie vor dem Rechtsbestand angehört(Hinweis E 19.4.1988, 88/14/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150083.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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