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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge
Stattgabe einer Vorstellung der beteiligten Parteien als Nachbarn und Aufhebung eines Bescheides betreffend Erteilung einer Baubewilligung.
Bei Versagung einer Baubewilligung kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deswegen nicht in Betracht, weil im Provisorialverfahren nach §85 Abs2 VfGG der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht mehr Rechte zuerkannt werden können, als ihr selbst bei Obsiegen in der Hauptsache zukämen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B441.1996Dokumentnummer
JFR_10039792_96B00441_01