RS Vfgh 1996/2/8 B441/96

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Stattgabe einer Vorstellung der beteiligten Parteien als Nachbarn und Aufhebung eines Bescheides betreffend Erteilung einer Baubewilligung.

Bei Versagung einer Baubewilligung kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deswegen nicht in Betracht, weil im Provisorialverfahren nach §85 Abs2 VfGG der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht mehr Rechte zuerkannt werden können, als ihr selbst bei Obsiegen in der Hauptsache zukämen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B441.1996

Dokumentnummer

JFR_10039792_96B00441_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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