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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/08/02 94/13/0095 4 (Hier: Vertreter nach § 80 BAO ist der Masseverwalter)Stammrechtssatz
Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter nach § 80 BAO entbindet den Vertreter von seinen Pflichten nicht. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten läßt, daß der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne daß zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters nach § 80 Abs 1 BAO vorgelegen wären (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 18 zu § 9 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993150128.X01Im RIS seit
20.11.2000