RS Vwgh 1997/6/25 96/01/0242

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0541/50 E 7. Mai 1951 VwSlg 2078 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht wegen Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens oder wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des im früheren Verfahren vorgelegten Tatbestandes stattfinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010242.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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