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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs9;Rechtssatz
§ 212a Abs 9 zweiter Satz BAO ist eine auf einzelne Abgabenschulden abstellende Regelung, die es nicht erlaubt, die infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu berücksichtigen (Hinweis E 14.4.1994, 94/15/0043). Die Gutschriften aus der Veranlagung der Gewerbesteuer können somit erst ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (durch die Erlassung des betreffenden Berufungsbescheides; Hinweis E 24.4.1997, 95/15/0164) zur Tilgung der Einkommensteuerschuldigkeiten verwendet werden; § 212a Abs 9 zweiter Satz BAO enthält insoweit keine Rückwirkungsanordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150167.X01Im RIS seit
20.11.2000