RS Vfgh 1996/2/12 B527/96

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Veröffentlicht am 12.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Bestrafung wegen unrechtmäßigem Aufenthalt gemäß §82 Abs1 Z4 iVm §15 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages führt die Beschwerdeführerin aus, daß "angesichts der hohen Sensibilität der aufgezeigten behördlichen Fehlleistung zwingende öffentliche Interessen an einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünden. Auch die privaten Interessen der Beschwerdeführerin sprächen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, denn die Beschwerdeführerin sei Alleinunterhalterin einer mehrköpfigen Familie."

Die Antragstellerin hat es unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe einen unverhältnismäßigen Nachteil für sie darstellen würde. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf §53b Abs2 VStG verwiesen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B527.1996

Dokumentnummer

JFR_10039788_96B00527_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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