RS Vwgh 1997/6/25 95/15/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1997
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §23 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/15/0193 E 25. Juni 1997

Rechtssatz

Das EStG enthält keine ausdrückliche Regelung für die Zurechnung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Die Zurechnung an die Beteiligten hat in analoger Anwendung des § 23 Z 2 erster Teil EStG zu erfolgen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 28 Tz 87, unter Hinweis auf Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 230 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150192.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten