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27/01 RechtsanwälteNorm
FinStrG §89 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/15/0090 2Stammrechtssatz
Die besonderen Vorschriften des § 89 Abs 3 bis 5 und des § 96 zweiter Satz FinStrG schränken den Geheimnisschutz ein, wenn der zur Verschwiegenheit Verpflichtete selbst im Verdacht steht, Abgaben hinterzogen zu haben. Daran vermag § 9 Abs 2 RAO nichts zu ändern. Denn diese Norm dient nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwaltes (Hinweis E 19.2.1992, 91/14/0216 betreffend die Geheimhaltepflicht von Ärzten (Ärztegeheimnis))
oder gar deren Hinterziehung, sondern dem Schutz der dem Rechtsanwalt von seinem Klienten anvertrauten Informationen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X06Im RIS seit
15.06.2001