RS Vwgh 1997/6/25 96/15/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1997
beobachten
merken

Index

27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs3;
FinStrG §89 Abs4;
FinStrG §89 Abs5;
FinStrG §96;
RAO 1945 §9 Abs2;
RAO 1945 §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/15/0090 2

Stammrechtssatz

Die besonderen Vorschriften des § 89 Abs 3 bis 5 und des § 96 zweiter Satz FinStrG schränken den Geheimnisschutz ein, wenn der zur Verschwiegenheit Verpflichtete selbst im Verdacht steht, Abgaben hinterzogen zu haben. Daran vermag § 9 Abs 2 RAO nichts zu ändern. Denn diese Norm dient nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwaltes (Hinweis E 19.2.1992, 91/14/0216 betreffend die Geheimhaltepflicht von Ärzten (Ärztegeheimnis))

oder gar deren Hinterziehung, sondern dem Schutz der dem Rechtsanwalt von seinem Klienten anvertrauten Informationen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X06

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten