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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §18 Abs1;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 18 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1991 ist auf die Rechtswirksamkeit des Bescheides ohne Einfluß. Der darin gelegene Verfahrensmangel könnte allerdings - soweit seine Relevanz aufgezeigt wird - zur Aufhebung eines solchen Bescheides führen.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010273.X01Im RIS seit
20.11.2000