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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §189;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/15/0116 E 23. November 2000 95/15/0118 E 23. November 2000Rechtssatz
Die Angelegenheiten, in denen die Entscheidung über Berufungen dem Berufungssenat (als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz) obliegen, sind in § 260 Abs 2 BAO - abgesehen von den in § 261 BAO genannten Vorauszahlungen, Beiträgen und Zuschlägen - taxativ aufgezählt. Da die Feststellung des gemeinen Wertes von Anteilen iSd 189 BAO nicht in § 260 Abs 2 BAO genannt ist, fällt die Entscheidung über Berufungen in derartigen Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit eines Berufungssenates.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150117.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011