RS Vwgh 1997/6/25 95/15/0117

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §189;
BAO §260 Abs2;
BAO §261;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/15/0116 E 23. November 2000 95/15/0118 E 23. November 2000

Rechtssatz

Die Angelegenheiten, in denen die Entscheidung über Berufungen dem Berufungssenat (als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz) obliegen, sind in § 260 Abs 2 BAO - abgesehen von den in § 261 BAO genannten Vorauszahlungen, Beiträgen und Zuschlägen - taxativ aufgezählt. Da die Feststellung des gemeinen Wertes von Anteilen iSd 189 BAO nicht in § 260 Abs 2 BAO genannt ist, fällt die Entscheidung über Berufungen in derartigen Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit eines Berufungssenates.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150117.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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