RS Vfgh 1996/2/13 B250/96, B251/96

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Veröffentlicht am 13.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs2 Z6 FremdenG.

Zur Begründung der Anträge wird ausgeführt, daß für die Beschwerdeführer mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da die Ausweisung aus dem Bundesgebiet zwangsweise durchgesetzt werden könnte, ohne daß die Beschwerdeführer in der Lage wären, dagegen wirksame rechtliche Schritte zu unternehmen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B250.1996

Dokumentnummer

JFR_10039787_96B00250_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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