RS Vwgh 1997/6/25 93/15/0141

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1974/51 E 9. Juli 1953 VwSlg 3070 A/1953 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn der Bf weitere Beschwerdepunkte erst nach Ablauf der im § 26 VwGG festgesetzten Beschwerdefrist geltend macht, dann ist der durch das nachträgliche Vorbringen getroffene Teil des angefochtenen Bescheides einer meritorischen Prüfung durch den VwGH auf seine Gesetzmäßigkeit entzogen.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993150141.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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