Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1974/51 E 9. Juli 1953 VwSlg 3070 A/1953 RS 3Stammrechtssatz
Wenn der Bf weitere Beschwerdepunkte erst nach Ablauf der im § 26 VwGG festgesetzten Beschwerdefrist geltend macht, dann ist der durch das nachträgliche Vorbringen getroffene Teil des angefochtenen Bescheides einer meritorischen Prüfung durch den VwGH auf seine Gesetzmäßigkeit entzogen.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993150141.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010