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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Folgt die Behörde der vom Asylwerber aufgestellten Behauptung seiner (hier: bosnischen) Staatsangehörigkeit nicht, so hat sie dies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und entsprechender Aufforderung des Asylwerbers zur Bekanntgabe der Umstände, von denen er seine Ansicht ableite, zu begründen (Hier: An dem andernfalls bewirkten Verfahrensmangel verschlägt die Behauptung der Beschwerde, der Asylwerber sei nicht Angehöriger des derzeitigen Staates Bosnien-Herzegowina, jedoch Angehöriger der serbischen Volksgruppe und auf dem Gebiet der früheren jugoslawischen Republik Bosnien-Herzegowina geboren, nichts, weil aus dieser Aussage nur die - allenfalls falsche - Rechtsansicht hervorgeht, die Abstammung aus dem - im hier relevanten Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides - von der serbischen Volksgruppe kontrollierten Teil von Bosnien-Herzegowina schließe seine bosnische Staatszugehörigkeit aus, der Verfahrensmangel führte jedoch nicht zur Bescheidaufhebung, weil weder die Einberufung und die Ableistung des Militärdienstes in einer Bürgerkriegssituation noch der Bürgerkrieg als solcher eine Verfolgungsgefahr iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 darstellen und dem Vorbringen betreffend eine Verfolgung in der "Jugoslawischen Föderation" schon deshalb keine Asylrelevanz zukommt, weil es sich bei diesem Staat nicht um die Heimat des Asylwerbers handelt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010122.X01Im RIS seit
20.11.2000