RS Vwgh 1997/6/25 95/15/0117

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AVOG 1975 §5 Abs1 Z5;
AVOG 1975 §5 Abs2 Z4;
AVOG 1975 §8 Z4;
BAO §260 Abs2 litd;
BAO §53 Abs2;
BAO §55;
BAO §58;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/15/0116 E 23. November 2000 95/15/0118 E 23. November 2000

Rechtssatz

Die örtliche Zuständigkeit für die erstinstanzliche Feststellung des gemeinen Wertes iSd § 189 BAO ist durch § 53 Abs 2 BAO anders geregel als die in § 55 und § 58 BAO festgelegte örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben von Vermögen. Wie sich aus § 5 Abs 1 Z 5 und § 5 Abs 2 Z 4 AVOG sowie § 8 Z 4 legcit ergibt, besteht auch hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit zur erstinstanzlichen Feststellung des gemeinen Wertes eine von der Erhebung der Vermögensteuer abweichende Regelung. Bereits aufgrund dieser Regelungen für das Verfahren erster Instanz ergibt sich, daß die in § 260 Abs 2 lit d BAO genannte Zuständigkeit des Berufungssenates, im Instanzenzug über die Erhebung der Vermögensteuer zu entscheiden, nicht auch als Zuständigkeit zur Entscheidung in Angelegenheiten betreffend Feststellung des gemeinen Wertes nach § 189 BAO verstanden werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150117.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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