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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend die "Bundesrepublik Jugoslawien".
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß er bei seiner Rückkehr sofort ins Gefängnis geworfen, mißhandelt und vielleicht sogar getötet werde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B290.1996Dokumentnummer
JFR_10039787_96B00290_01