RS Vfgh 1996/2/13 B290/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend die "Bundesrepublik Jugoslawien".

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß er bei seiner Rückkehr sofort ins Gefängnis geworfen, mißhandelt und vielleicht sogar getötet werde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B290.1996

Dokumentnummer

JFR_10039787_96B00290_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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