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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der seit geraumer Zeit gespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt kann allein aus dem Umstand, daß ein Staatsbürgerschaftswerber (hier: 36jähriger Konventionsflüchtling, der sich seit 15 Jahren im Inland aufhält) bisher jeweils nur kurzfristig (hier: 4 Versicherungspflichtige Jahre) gearbeitet hat, nicht ohne weitere Erhebungen geschlossen werden, daß sich diese Person nicht ausreichend um einen Arbeitsplatz bemüht hat.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010311.X01Im RIS seit
20.11.2000