RS Vfgh 1996/2/13 B3299/95

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Veröffentlicht am 13.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages.

Zur Begründung des Antrages führt die beschwerdeführende Stadtgemeinde - die Verkäuferin der Liegenschaft - aus, daß aus öffentlichen Rücksichten ein eminentes Interesse daran bestehe, den Käufer der Liegenschaft daran zu hindern, unter Berufung auf die Nichtigkeit des vorliegenden Kaufvertrages Maßnahmen zur Rückabwicklung oder Anfechtung eines anderen, im Hinblick auf den vorliegenden Kaufvertrag abgeschlossenen und im öffentlichen Interesse liegenden Vertrages zu setzen. Andererseits erleide der Käufer durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinen Nachteil, da die Bezahlung des Kaufpreises erst dann zu erfolgen habe, wenn der Vertrag verbüchert werde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3299.1995

Dokumentnummer

JFR_10039787_95B03299_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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