RS Vwgh 1997/6/25 95/15/0192

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
KStG 1966 §8 Abs2;
KStG 1988 §7 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/15/0193 E 25. Juni 1997

Rechtssatz

Die Einkünfte, die Kapitalgesellschaften als Gesellschafter einer GmbH & Co OHG, bei deren Tätigkeit es sich um Vermietung und Verpachtung handelt, gemeinschaftlich erzielen, können zufolge § 7 Abs 3 KStG 1988 bzw § 8 Abs 2 KStG 1966 keinesfalls solche aus Vermietung und Verpachtung, sondern gegebenenfalls solche aus Gewerbebetrieb sein. Solche gemeinschaftliche Einkünfte sind nach § 188 BAO festzustellen. Die Ansicht bei Stoll, BAO Kommentar, 2003 "Grundstücksverwaltende Personengesellschaften", die von den Kapitalgesellschaften gemeinschaftlich erzielten Einkünfte wären nicht nach § 188 BAO festzustellen, betrifft den hier nicht gegebenen Fall unterschiedlicher Einkunftsarten der Gesellschafter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150192.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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