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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226Rechtssatz
Der Begriff "Beteiligter" läßt sich anhand des mit "Behandlung aller Beteiligten als Täter" überschriebenen § 11 FinStrG auslegen; nach dieser Bestimmung begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Die Bezeichnung "Beteiligter" ist daher als Oberbegriff für sämtliche, in § 11 FinStrG angeführten Täterschaftsnormen anzusehen (Hinweis Harbich, Zur Auslegung des § 89 Abs 3 FinStrG, ÖJZ 1993, 196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X02Im RIS seit
15.06.2001