RS Vwgh 1997/6/25 96/15/0225

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs3 lita;
RAO 1945 §9 Abs2;
RAO 1945 §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226

Rechtssatz

Das vermöge einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht immunisierte Beweismaterial kann bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten ua dann konfisziert werden, wenn er im Verdacht steht, in Beziehung auf das Finanzvergehen unmittelbarer Täter zu sein (Hinweis Harbich, Zur Auslegung des § 89 Abs 3 FinStrG, ÖJZ 1993, 196, unter Bezugnahme auch auf die ErlRV zur Finanzstrafgesetz-Novelle 1995, 668 BlgNR 16.GP; in diesem Sinn auch der Beschluß des VfGH vom 30.9.1996, B 2634, 2635/96). Dieser Auslegung des § 89 Abs 3 lit a FinStrG steht auch § 9 RAO nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X04

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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