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27/01 RechtsanwälteNorm
FinStrG §11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226Rechtssatz
Das vermöge einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht immunisierte Beweismaterial kann bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten ua dann konfisziert werden, wenn er im Verdacht steht, in Beziehung auf das Finanzvergehen unmittelbarer Täter zu sein (Hinweis Harbich, Zur Auslegung des § 89 Abs 3 FinStrG, ÖJZ 1993, 196, unter Bezugnahme auch auf die ErlRV zur Finanzstrafgesetz-Novelle 1995, 668 BlgNR 16.GP; in diesem Sinn auch der Beschluß des VfGH vom 30.9.1996, B 2634, 2635/96). Dieser Auslegung des § 89 Abs 3 lit a FinStrG steht auch § 9 RAO nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X04Im RIS seit
15.06.2001