RS Vwgh 1997/6/25 96/15/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

19/05 Menschenrechte
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs3 lita;
FinStrG §89 Abs4;
FinStrG §89 Abs5;
FinStrG §89 Abs6;
FinStrG §93 Abs2;
FinStrG §96;
MRK Art8;
RAO 1945 §9 Abs2;
RAO 1945 §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/18 96/15/0155 4

Stammrechtssatz

Der begründete Verdacht, daß durch strafbare Handlungen der Allgemeinheit in beträchtlichem Ausmaß Schaden zugefügt worden ist, läßt im gegenständlichen Fall in der Anordnung der Hausdurchsuchungen auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Rechtswidrigkeit erkennen. Daran ändert nichts, daß die Beschuldigten Rechtsanwälte sind, ist doch von Angehörigen dieses Berufsstandes in besonderem Ausmaß zu erwarten, daß sie strafrechtlich geschützte Rechtsgüter respektieren. Aus § 89 Abs 3 bis § 89 Abs 6 iVm § 96 letzter Satz FinStrG ergibt sich, daß das Gesetz Beschlagnahmen und Hausdurchsuchungen auch bei Geheimnisträgern vorsieht. Der Anordnung der Hausdurchsuchung steht auch Art 8 EMRK nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X10

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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