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19/05 MenschenrechteNorm
FinStrG §89 Abs3 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/18 96/15/0155 4Stammrechtssatz
Der begründete Verdacht, daß durch strafbare Handlungen der Allgemeinheit in beträchtlichem Ausmaß Schaden zugefügt worden ist, läßt im gegenständlichen Fall in der Anordnung der Hausdurchsuchungen auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Rechtswidrigkeit erkennen. Daran ändert nichts, daß die Beschuldigten Rechtsanwälte sind, ist doch von Angehörigen dieses Berufsstandes in besonderem Ausmaß zu erwarten, daß sie strafrechtlich geschützte Rechtsgüter respektieren. Aus § 89 Abs 3 bis § 89 Abs 6 iVm § 96 letzter Satz FinStrG ergibt sich, daß das Gesetz Beschlagnahmen und Hausdurchsuchungen auch bei Geheimnisträgern vorsieht. Der Anordnung der Hausdurchsuchung steht auch Art 8 EMRK nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X10Im RIS seit
15.06.2001