RS Vfgh 1996/2/15 B96/96, B97/96, B98/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung der Anträge führen die Beschwerdeführer aus, daß bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung Frau Z A den Verpflichtungen zur Gewährung des Unterhaltes an ihre Familienangehörigen im Haushalt nicht nachkommen könnte, und alle Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne Sicherung ihrer notwendigsten Lebensbedürfnisse verlassen müßten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B96.1996

Dokumentnummer

JFR_10039785_96B00096_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten