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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung der Anträge führen die Beschwerdeführer aus, daß bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung Frau Z A den Verpflichtungen zur Gewährung des Unterhaltes an ihre Familienangehörigen im Haushalt nicht nachkommen könnte, und alle Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne Sicherung ihrer notwendigsten Lebensbedürfnisse verlassen müßten.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B96.1996Dokumentnummer
JFR_10039785_96B00096_01