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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
ADV §10;Rechtssatz
Ist die Gesundheitsschädigung (auch) auf der ärztlichen Versorgung im Heeresspital zuzurechnende Unzulänglichkeiten zurückzuführen, liegt der im § 2 Abs 1 HVG geforderte ursächliche Zusammenhang mit dem vom HVG geschützten Bereich vor, weil grundsätzlich die ärztliche Versorgung in einem Heeresspital ebenfalls den der militärischen Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen zuzuordnen ist (hier: Verspätete Einlieferung in die Universitätsklinik).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090202.X04Im RIS seit
20.11.2000