RS Vwgh 1997/6/26 94/09/0202

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
67 Versorgungsrecht

Norm

ADV §10;
HVG §2 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Gesundheitsschädigung (auch) auf der ärztlichen Versorgung im Heeresspital zuzurechnende Unzulänglichkeiten zurückzuführen, liegt der im § 2 Abs 1 HVG geforderte ursächliche Zusammenhang mit dem vom HVG geschützten Bereich vor, weil grundsätzlich die ärztliche Versorgung in einem Heeresspital ebenfalls den der militärischen Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen zuzuordnen ist (hier: Verspätete Einlieferung in die Universitätsklinik).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090202.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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