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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Allfällige Sonderrechte einzelner Verkehrsteilnehmer führen weder dazu, daß aufgrund dieser Rechte die Öffentlichkeit der Straße oder des Weges gemäß § 3 Stmk LStVwG 1964 festzustellen wäre (die Benützung der Straße aufgrund eines Sonderrechtes ist keine allgemeine Benützung), noch dazu, daß die aufgrund eines solchen Sonderrechtes Begünstigten deshalb in einem Verfahren zur Öffentlicherklärung Parteistellung hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060127.X02Im RIS seit
06.04.2001