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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
KDV 1967 §30 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/17 92/11/0132 1Stammrechtssatz
Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit handelt es sich um die vom Willen einer Person unabhängige - in den Bereich der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen fallende - Fähigkeit zu der im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Anpassung im Verkehr. Bei der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hingegen geht es darum, ob eine Person (trotz ihrer Fähigkeit hiezu) bereit, also Willens ist, sich im Verkehr entsprechend anzupassen; diese Voraussetzung fällt ausschließlich in den Bereich der geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Hinweis E 22.1.1991, 90/11/0143). Es handelt sich demnach bei der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung um verschiedene Voraussetzungen, die je für sich zu prüfen sind, wobei die Beurteilungsgrundlagen verschieden sind und demgemäß auch das Ergebnis der Beurteilung in bezug auf ein und dieselbe Person unterschiedlich sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110122.X02Im RIS seit
12.06.2001