RS Vwgh 1997/6/26 95/11/0122

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs2;
KVG 1934 §64 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/17 92/11/0132 1

Stammrechtssatz

Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit handelt es sich um die vom Willen einer Person unabhängige - in den Bereich der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen fallende - Fähigkeit zu der im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Anpassung im Verkehr. Bei der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hingegen geht es darum, ob eine Person (trotz ihrer Fähigkeit hiezu) bereit, also Willens ist, sich im Verkehr entsprechend anzupassen; diese Voraussetzung fällt ausschließlich in den Bereich der geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Hinweis E 22.1.1991, 90/11/0143). Es handelt sich demnach bei der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung um verschiedene Voraussetzungen, die je für sich zu prüfen sind, wobei die Beurteilungsgrundlagen verschieden sind und demgemäß auch das Ergebnis der Beurteilung in bezug auf ein und dieselbe Person unterschiedlich sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110122.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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