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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge
Interessenabwägung
Abweisung einer Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen eine Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses.
Durch die bloße Möglichkeit des Vollzuges oder der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens für sich allein wird keinesfalls jener unverhältnismäßige Nachteil für die Beschwerdeführer bewirkt, der zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt. Auch der nicht weiter konkretisierte Hinweis auf eine "gesundheitliche Gefährdung" bzw. auf "allzu unüberbrückbare Schwierigkeiten, den Abbruch ... durchzusetzen", vermag keine besonderen Umstände darzutun, bei denen das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles für die Antragsteller zu bejahen wäre.
Da die durch den angefochtenen Bescheid berechtigten Mitbeteiligten allein das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko (verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der Beschwerdeführer) tragen, treten keine Nachteile in der Interessenssphäre der Beschwerdeführer ein.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B620.1996Dokumentnummer
JFR_10039784_96B00620_01