RS Vfgh 1996/2/16 B620/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Abweisung einer Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen eine Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses.

Durch die bloße Möglichkeit des Vollzuges oder der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens für sich allein wird keinesfalls jener unverhältnismäßige Nachteil für die Beschwerdeführer bewirkt, der zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt. Auch der nicht weiter konkretisierte Hinweis auf eine "gesundheitliche Gefährdung" bzw. auf "allzu unüberbrückbare Schwierigkeiten, den Abbruch ... durchzusetzen", vermag keine besonderen Umstände darzutun, bei denen das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles für die Antragsteller zu bejahen wäre.

Da die durch den angefochtenen Bescheid berechtigten Mitbeteiligten allein das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko (verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der Beschwerdeführer) tragen, treten keine Nachteile in der Interessenssphäre der Beschwerdeführer ein.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B620.1996

Dokumentnummer

JFR_10039784_96B00620_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten