RS Vwgh 1997/6/26 97/06/0073

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §10 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §10 Abs3;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs6;

Rechtssatz

Auch die rechtswidrige Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige gem § 10 Slbg BauPolG (hier: wegen Unterschreitung der Abstandsbestimmungen zum Anrainer) entfaltet die Rechtswirkung, daß zwischen dem Bewilligungswerber und der Behörde von einer bewilligten Baumaßnahme auszugehen ist und die Rechtsfolge des § 10 Abs 3 Slbg BauPolG eintritt, zumal diese Bestimmung (anders als zB § 26 Tir BauO 1989 oder § 24 Vlbg BauG 1972) ausdrücklich normiert, daß für bauliche Maßnahmen, die angezeigt und von der Behörde zur Kenntnis genommmen wurden, die nachstehenden Bestimmungen für bewilligte bauliche Maßnahmen gelten und bauliche Maßnahmen sowohl in § 1 Abs 1 als auch in § 3 Slbg BauPolG genannt sind. Hingegen entfaltet die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige gegenüber dem Anrainer keine Rechtswirkungen, weil er in diesem Verfahren nicht Partei war. Es ergibt sich dabei eine ähnliche rechtliche Situation wie zufolge des § 12 Abs 4 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, wonach Partei im Bauplatzerklärungsverfahren nur der Eigentümer des in Betracht kommenden Grundstückes ist, der Nachbar im Bauplatzerklärungsverfahren nicht mitwirken kann, jedoch im Baubewillligungsverfahren berechtigt ist, jene Einwendungen zu erheben, welche den Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens betrafen (Hinweis E 11.4.1991, 89/06/0161, 27.6.1991, 90/06/0194). Der betroffene Anrainer ist daher grundsätzlich berechtigt, einen Antrag nach § 16 Abs 6 Slbg BauPolG zu stellen. In diesem Verfahren kommt ihm Parteistellung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060073.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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