RS Vwgh 1997/6/26 95/11/0109

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Für die Frage des Verschuldens des - alkoholisierten - Lenkerberechtigten am Abkommen von der Fahrbahn und damit am Verkehrsunfall sind Feststellungen darüber erforderlich, ob das von der belangten Behörde als angemessen erachtete Alternativverhalten (Abbremsen des Fahrzeuges und Anhalten am rechten Fahrbahnrand) genügt hätte, um einen Zusammenstoß mit dem allenfalls in der Fahrbahnmitte mit Fernlicht entgegenkommenden Fahrzeug zu vermeiden, bzw ob ein derartiges Verhalten angesichts der gegebenen Umstände dem Lenkerberechtigten auch zumutbar war.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110109.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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