RS Vfgh 1996/2/16 B121/96

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Veröffentlicht am 16.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Eisenbahnrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Einteignung von Teilen der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke zugunsten der Grazer Stadtwerke AG, Verkehrsbetriebe, als Eisenbahnunternehmen gemäß §2, §3 und §17 EisenbahnenteignungsG zum Bau der Verlängerung der Straßenbahnlinie 6 in Graz.

Mit dem Hinweis auf das Vorliegen öffentlicher Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Projektes allein hat die belangte Behörde das Vorliegen von "zwingenden" öffentlichen Interessen am Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht dargetan. Angesichts des Ausmaßes der enteigneten Flächen überwiegt nach Abwägung aller berührten Interessen in Anbetracht der der Enteignungswerberin entstehenden hohen Kosten bei nicht zeitgerechter Realisierung des Projektes ihr Interesse das entgegenstehende Interesse der Antragsteller. Auch der Hinweis der Antragsteller auf die Bepflanzung dieser Liegenschaftsteile beweist keine überwiegende Betroffenheit ihrer Interessen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B121.1996

Dokumentnummer

JFR_10039784_96B00121_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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