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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Grundsätze, daß der im Übergehen einer Verfahrenspartei gelegene Mangel im Berufungsverfahren dadurch saniert werden kann, indem dieser Partei der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben wird, im Rechtsmittelweg alle Einwendungen zu erheben, die im Fall ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung bei sonstiger Präklusion dort hätten vorgebracht werden müssen (Hinweis E 12.11.1991, 91/05/0139, und E 15.9.1992, 92/05/0056), können auch dann angewendet werden, wenn ein Nachbar zwar zunächst dem Verfahren beigezogen war, in der Folge aber weder zu einer weiteren mündlichen Verhandlung geladen wurde noch vom Ergebnis der in dieser Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt wurde. Es liegt diesfalls ein teilweises Übergehen des betreffenden Nachbarn vor. Insgesamt läßt sich somit aus der Rsp des VwGH die Pflicht eines übergangenen Nachbarn ableiten, in der Berufung jene Gründe anzugeben, aus welchen er sich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachtet. Trotz unterbliebener Ladung zu einer zweiten mündlichen Verhandlung bleibt dem Nachbarn die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen in der Berufung in vollem Umfang gewahrt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangenerVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995060144.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012