RS Vwgh 1997/6/26 95/09/0266

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
AVG §63 Abs5;
VStG §24;
VStG §54b Abs2;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §21 Abs1;

Rechtssatz

Mangels gesetzlicher Anordnung einer besonderen Art der Zustellung im VStG für Straferkenntnisse - anders als etwa für Strafverfügungen (§ 48 Abs 2 VStG) oder Ladungsbescheide (§ 41 Abs 3 VStG) - war die Behörde erster Instanz befugt, die Zustellung ihres Bescheides betreffend Bestrafung nach dem AuslBG auch unter dem Gesichtspunkt der mit diesem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen mit Ersatzzustellung anzuordnen (hier:

Von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe war nicht auszugehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090266.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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